Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) definiert 14 kennzeichnungspflichtige Hauptallergene. Diese müssen seit Dezember 2014 in der Zutatenliste deutlich hervorgehoben werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für nicht vorverpackte („lose") Ware. Kreuzkontaminationen mit allergenen Stoffen sind durch die LMIV nicht explizit geregelt, sollten jedoch im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle, Risikobewertung sowie unter produkthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt werden.
Nach dem Verzehr von bestimmten Lebensmitteln können allergische Reaktionen nicht nur die Lebensqualität erheblich einschränken, sondern im schlimmsten Fall sogar lebensbedrohlich verlaufen. Neben klassischen Lebensmittelallergien zählen auch nicht-immunologisch vermittelte Unverträglichkeiten wie Laktoseintoleranz oder Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) zu den relevanten Risiken. Für betroffene Personen ist die konsequente Meidung der auslösenden Allergene essenziell. Voraussetzung hierfür ist eine transparente und korrekte Deklaration von Inhaltsstoffen, Zusatzstoffen sowie potenziellen Verunreinigungen.


