Allgemeine Geschäftsbedingungen

der GeneCon International GmbH

I.

Geltung

GeneCon International GmbH, Grengracht 39, 52499 Baesweiler – erbringt Dienstleistungen in den Bereichen der molekularbiologischen Analytik sowie des Qualitäts-Managements. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Erteilung eines Auftrags oder Entgegennahme einer Lieferung oder Leistung erkennt der Besteller an, dass diese AGB für die gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen gelten.

Unser Schweigen auf anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers bedeutet kein Einverständnis mit deren Geltung; deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wird widersprochen. Jede Abweichung von diesen Bedingungen gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch (auch unter Vorbehalt) erfolgte Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung als Einverständnis mit den AGB.

Abweichende Bedingungen können nur mit unserer Geschäftsführung vereinbart werden.

II.

Umfang unserer Lieferungen und Leistungen

Für den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Widerspricht der Besteller dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung nicht schriftlich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Zugang, so ist der Vertrag mit diesem Inhalt verbindlich zustande gekommen. Fehlt unsere Auftragsbestätigung, so ist der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge, Vereinbarungen und Preise werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bindend. Unsere Angebotsunterlagen, vor allem Abbildungen, Zeichnungen und Zahlenangaben, enthalten nur annähernde Werte, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet worden sind.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags erfordern die vorherige schriftliche Vereinbarung mit unserer Geschäftsführung.

Wir behalten uns vor, jederzeit und ohne Zustimmung des Bestellers aus technischen Gründen von uns eingesetzte Verfahren zu verändern, soweit dies gesetzlich zulässig ist und dem Stand der Wissenschaft und Technik entspricht.

Genecon International behält sich vor Leistungen mit Kooperationspartnern durchzuführen (Unter-/Fremdvergabe). Bei Fremdvergabe verantworten die Labore die Richtigkeit der erzielten Untersuchungsergebnisse und/oder Bewertungen.

III.

Preise und Zahlungsbedingungen

Mangels anderer Vereinbarung gilt für unsere Lieferungen und Leistungen unsere Preisliste in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung bzw. die Preise eines jeweiligen spezifischen Angebotes. Preise für die Lieferung von Waren gelten ab Werk. Alle unsere Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie ggf. zuzüglich Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten.

Soweit sich bis zur Lieferung von Waren unsere gültigen Preise gegenüber den Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ändern und die Lieferung länger als vier Monate nach Abschluss des Vertrages erbracht werden soll, sind wir zur Preisanpassung berechtigt. Das Ausmaß der Preisanpassung muss den seit Vertragsschluss eingetretenen Änderungen entsprechen.

Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung sind Rechnungsforderungen über von uns gelieferte Waren sofort, nach Zugang der Rechnung beim Besteller ohne Abzug fällig. Rechnungsforderungen über von uns erbrachte Dienstleistungen sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Hält der Besteller Zahlungen ganz oder teilweise unter Berufung auf nicht anerkannte Reklamationen zurück, so ist er zu keinerlei Skontoabzug berechtigt.

Wird gegen den Besteller fruchtlos vollstreckt, stellt er seine Zahlungen ein, geht ein von ihm einzulösender Wechsel oder Scheck zu Protest oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so werden alle unsere Rechnungsforderungen sofort fällig.

Die Folgen des Zahlungsverzuges richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für jede Mahnung erheben wir pauschal 10 €. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Verzugsschaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Wir behalten uns gleichfalls vor, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig. Für Rechnungen, die nicht innerhalb einer Frist von 30 Tage nach Rechnungsdatum beglichen werden, sind wir nach §288 BGB berechtigt neben den in III.5 genannten Mahngebühren Zinsen in Höhe von 8% bei Handels- bzw. 5% bei Verbrauchergeschäften über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Das gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Mängel der Lieferung vor Vollziehung der Gewährleistung sowie für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

Ist der Besteller eine Privatperson so wird im Regelfall per Vorkasse abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

IV.

Fristen

Wir sind bemüht, Standarduntersuchungen innerhalb von ca. zwei bis vier Arbeitstagen, Expressanalysen innerhalb von 5 bis 24 Stunden oder eines Wochenendes, Untersuchungen von Großserien innerhalb ca. zwei bis vier Wochen durchzuführen. Diese Angaben sind Richtwerte. Zur Einhaltung bestimmter Fristen sind wir nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich mit unserer Geschäftsleitung vereinbart ist. Jede Einhaltung von Fristen setzt den rechtzeitigen Zugang der vom Besteller zu liefernden Informationen und Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch ihn voraus; andernfalls verlängern sich die Fristen entsprechend der von ihm verursachten Verzögerung.

Eine vereinbarte Lieferfrist gilt mit der Bereitstellung der Ware für den Besteller als gewahrt. Ist der Versand vereinbart worden, so ist die Frist eingehalten, wenn die vollständige Sendung zum Versand gebracht ist.

Ist ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt oder auf den Eintritt anderer, objektiv unvorhersehbarer und schwerwiegender Hindernisse zurückzuführen, so verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.

Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Frist kann der Besteller einen Verzugsschaden nur geltend machen, wenn dies besonders vereinbart ist. Dem Besteller bleibt in diesem Fall das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.

Löst sich der Besteller vom Vertrag oder verweigert er die Erfüllung, ohne hierzu berechtigt zu sein, steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl anstelle der Vertragserfüllung Schadenersatz in Höhe von 30% der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass uns ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

V.

Gefahrübergang und Versand

Ist Versand unserer Waren vereinbart, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die vollständige Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; dies gilt auch, soweit die Anlieferung durch uns selbst erfolgt.

Wenn sich der Versand oder die Zustellung der Lieferung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Wir sind jedoch verpflichtet, eine von ihm gewünschte Versicherung auf seine Kosten abzuschließen.

Verpackung und Versand erfolgen - auf Kosten des Bestellers - mit verkehrsüblicher Sorgfalt; auf seinen Wunsch und seine Kosten wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI.

Haftung und Gewährleistung

Bestehen unsere Leistungen in Analyse und Diagnostik, so haften wir lediglich dafür, dass die bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere die anzuwendende Methode betreffend - von uns eingehalten werden, dass wir Verfahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bei Vertragsabschluss durchführen und dass die von uns ermittelten Ergebnisse in diesem Umfang richtig und vollständig sind. Jegliche weitergehende Haftung, insbesondere für Folgen der Verwendung von Ergebnissen unserer Leistungen oder deren Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Übernehmen wir die Durchführung von Leistungen auf dem Gebiet der humanmedizinischen DNA-Diagnostik, so treffen unsere Arbeitsergebnisse über die objektiven Diagnoseresultate hinaus keinerlei Aussagen, Festlegungen oder Rückschlüsse. Wir weisen darauf hin, dass solche Aussagen allein dem Arzt vorbehalten sind und wir keinerlei ärztliche Qualifikation besitzen. Aufträge über humanmedizinische DNA-Diagnostik werden von uns nur übernommen, nachdem wir den Besteller auf diesen Umstand nochmals ausdrücklich hingewiesen und er uns dies in gesonderter Urkunde schriftlich bestätigt hat.

Für die Anlieferung und Beschaffenheit uns eingereichter Proben haftet ausschließlich der Besteller. Ist nichts anderes - z.B. Rücksendung an den Besteller oder Lagerung - vereinbart, so werden die Proben nach erfolgter Untersuchung von uns entsorgt. Beinhalten uns eingereichte Untersuchungsmuster spezielle Risiken (z.B. explosiv, cancerogen, toxisch), so hat der Besteller uns hierauf sowohl schriftlich bei Auftragserteilung als auch durch Kennzeichnung der Musterbehälter aufmerksam zu machen; für alle Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung haftet der Besteller.

Über die jeweiligen Eigenschaften unserer Waren geben wir keinerlei Zusicherungen ab. Insbesondere haben Produktbeschreibungen nicht den Charakter einer Zusicherung. Eine Gewähr für Mangelfolgeschäden wird daher nicht übernommen, es sei denn, wir haben schriftlich bestätigt, auch für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Bestellers einstehen zu wollen.

Die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder neu geliefert. Misslingt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht, verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen fehl, so kann der Besteller die Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

Der Besteller ist verpflichtet, unsere Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Ist er Kaufmann, so muss er uns innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Kalendertagen die festgestellten Mängel unter Angabe der konkreten Beanstandungen per Einschreiben mitteilen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung. Für Nichtkaufleute gilt lediglich eine Rügefrist von zwei Wochen für offene Mängel. Verstreicht die Frist, so sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

Bei Warenmängeln, die unsere Vorlieferanten zu vertreten haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung grundsätzlich auf die Abtretung an den Besteller. Unsere Gewährleistungspflicht lebt wieder auf, soweit die abgetretenen Ansprüche begründet, aber nicht durchsetzbar sind.

Die Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller zu; zu einer Abtretung dieser Ansprüche an Dritte ist er nicht berechtigt.

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, soweit uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, und soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers einschließlich solcher aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung, gegen uns ausgeschlossen.

Unsere Haftungsobergrenze liegt bei 5. Millionen Euro. Mit Auftragserteilung wird diese durch die AGB`s bekannte Haftungsobergrenze akzeptiert.

VII.

Urheber- und informationelle Rechte

Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass wir auf seine Person und auf den Auftrag bezogene Daten in dem Umfang speichern und verarbeiten, wie dies für die Durchführung des Auftrages erforderlich ist.

Untersuchungsberichte und Rohdaten werden von uns archiviert und mangels entgegenstehender Vereinbarung für die Dauer von zehn Jahren seit Abschluss des Auftrages aufbewahrt; danach sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie zu vernichten. Wir sind berechtigt, von uns eingeliefertem Probengut Rückstellproben zu entnehmen und für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren.

An allen von uns erstellten Prüfberichten, Diagnose-, Planungs- oder Zertifizierungsunterlagen und ähnlichen Dokumenten behalten wir uns sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Besteller nicht berechtigt, solche Unterlagen an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder in sonstiger Weise zu verbreiten.

Wir sind gegenüber dem Besteller umfassend zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ist nichts anderes schriftlich mit unserer Geschäftsleitung vereinbart, so teilen wir Ergebnisse unserer Analyse- oder Diagnostikleistungen und andere auftragsbezogene Informationen ausschließlich dem Besteller oder dessen ausdrücklich legitimierten Vertreter mit.

Nur die Original-Prüfberichte besitzen Rechtsgültigkeit. Prüfberichte die digital erstellt und per Email oder solche, die vorab per Fax versandt werden, haben lediglich informativen Charakter. Rechtsansprüche, die sich nicht aus den im Original zugesandten Prüfberichten ableiten, sind nicht berechtigt und werden zurück gewiesen.

VIII.

Sicherungsrechte/Rücktritt

Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns - gleich aus welchem Rechtsgrund - gegen den Besteller zustehen.

Im Falle wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers sowie ferner dann, wenn uns nach Vertragsschluss berechtigte Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit  (z. B. durch Auskunft einer angesehenen Auskunftei) bekannt werden, sind wir berechtigt, jederzeit vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen; nach Lieferung sind wir berechtigt, die Veräusserung oder den Verbrauch zu untersagen und die Herausgabe der Ware an uns zu verlangen. Kommt der Besteller einem entsprechenden Verlangen nicht nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IX.

Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Baesweiler.

Handelt ist sich bei dem Besteller um eine Privatperson, einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand Schleiden. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl auch am Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

Das Vertragsverhältnis und alle daraus erwachsenden Streitigkeiten unterliegen – auch bei Auslandsaufträgen – dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit zulässig, unter Ausschluss aller anderen Rechtsordnungen und internationalen Übereinkommen. Auf Auslandsaufträge sind das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG), das Haager Übereinkommen vom 01.07.1964, sowie die hierzu geltenden Ausführungsgesetze nur dann anzuwenden, wenn dies gesondert, ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart wurde.

Die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB führt nicht zur Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit der übrigen Bestimmungen; die unwirksame oder unanwendbare Bestimmung ist vielmehr durch eine Regelung zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich entspricht.